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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1.Für alle Lieferungen und Leistungen der Fa. Knop & Hemmen GmbH, Hafenstraße 28, 26188 Edewecht gelten ausschließlich die vorliegenden Bedingungen. Sie gelten auch für zukünftige Aufträge.

2. Abweichende Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Widersprechen sich die Geschäftsbedingungen der Vertragspartner, so gelten die vorliegenden Bedingungen auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen haben.

3. Diese Geschäftsbedingungen gelten in Zusammenhang mit den speziellen Geschäftsbedingungen der einzelnen Betriebszweige. Bei Werksverträgen gilt ergänzend die VOB.

4. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist das Lieferwerk.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus allen Aufträgen und auch aus Wechseln und Schecks und auch im Mahnverfahren ist, soweit gesetzlich zulässig, Oldenburg.

II. Erklärungen, Angebote und Preise

1. Unsere Angebote erfolgen, soweit nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet, nur freibleibend und unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs.

2. In unseren Preisangaben und Preisen ist die am Liefertag geltende gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten, sie wird zusätzlich berechnet. Steuern, öffentliche Abgaben sowie Sonderkosten , die nicht vereinbarungsgemäß zu unseren Lasten gehen, trägt der Besteller.

3. Nebenabreden, nachträgliche Vereinbarungen und besondere Zusicherungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

4. In der Bestellung sind alle wesentlichen Einzelheiten genau anzugeben. Hat der Besteller die Konstruktion vorgeschrieben oder abgeändert, trägt er die Verantwortung hierfür. Wir prüfen die Konstruktion, die Angaben und die Vorschriften des Bestellers nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Der Besteller haftet für die Anweisungen seiner Architekten, Bauleiter und sonstigen Beauftragten. Wir haften nicht für die Fehler und Schäden, die durch unvollständige oder ungenaue Angaben entstehen.

5. Die vom Besteller beauftragten Architekten, Ingenieure und Bauführer und deren Stellvertreter gelten als ermächtigt, in seinem Namen Anweisungen zu erteilen und Erklärungen für Ihn abzugeben, auch soweit hierdurch Inhalt und Umfang der Bestellung geändert oder zusätzliche Leistungen vergeben werden; der Besteller kann diese Befugnisse jederzeit, jedoch nur durch eindeutige schriftliche Erklärung an uns widerrufen.

6. Soweit wir dem Besteller technische Unterlagen zur Genehmigung übersenden, sind diese unverzüglich zu prüfen; werden Korrekturen nicht unverzüglich mitgeteilt, gelten die Unterlagen als genehmigt.

7. Für die statischen Berechnungen ist, sofern es sich nicht um Serienartikel wie Garagen handelt, der Besteller verantwortlich. Übernehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarungen die Erstellung der Statik, so werden Berechnungen in zweifacher, Pläne in dreifacher Ausfertigung gestellt. Die erforderlichen Angaben (Bodenpressung, Lastannahme usw.) sind vom Besteller zu stellen und zu verantworten. Er hat die Prüfung und die Genehmigung auf seine Kosten durchzuführen.

8. Lieferfristen geben wir nach bestem Ermessen mit aller kaufmännischen Sorgfalt an, sie sind jedoch unverbindlich. Sie beginnen mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und nicht vor Einigung über alle Einzelfragen. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten beginnt die Lieferfrist nach Eingang der vom Besteller gegengezeichneten Auftragsbestätigung. Wir werden uns stets bemühen, Lieferungen und Leistungen termingerecht auszuführen. Jedoch sind Termine auch dann, wenn sie nach dem Kalender angegeben sind, nur als annähernd zu betrachten. Treten unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, Betriebsführungen, Zulieferungsschwierigkeiten oder andere unvorhergesehene und unverschuldete Ereignisse ein, welche auf die Ausführung von Einfluss sind, verschieben sich die Termine entsprechend. Falls diese Schwierigkeiten nicht alsbald wieder entfallen, sind beide Partner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

9. Wird der Auftrag später als vier Monate nach der Bestellung ausgeführt und ändern sich zwischenzeitlich die Preise für Material und/oder Löhne um mehr als 5 % haben beide Vertragspartner das Recht, eine entsprechende Anpassung der Preise zu verlangen. Zwischenzeitlich eintretende Frachtänderungen werden weiterberechnet.

10. Mahnungen, Fristsetzungen, Mängelrügen und sonstige einseitige Erklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

III. Lieferungen, Ausführung, Verarbeitung

1. Lieferungen erfolgen ab Werk. Wird hierfür ein Gewicht angegeben erfolgt die Angabe nur annähernd.

2. Wird die Lieferung frei Baustelle vereinbart, entsprechen unsere Verpflichtungen und Verantwortung den für den Güterfern- und Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen geltenden Bestimmungen (KVO). Wir setzen hierbei voraus, dass die Entladestelle von allen Lastzügen mit voller Beladung sowie schweren Autokränen angefahren werden kann. Mangelhafte Beschaffenheit der Zufahrt und der Baustelle ist ausschließlich vom Besteller zu vertreten. Für eine Beschädigung des Fahrbodens oder ober- und unterirdischen Anlagen im Bereich der Zufahrt und der Baustelle übernehmen wir keinerlei Verantwortung, es sei denn, dass vorher eindeutig und schriftlich besondere Vereinbarungen über Schutz und Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Der Besteller stellt uns und von uns beauftragte fremde Fahrunternehmen von allen Schadensersatzansprüchen Dritter insoweit frei. Der Empfänger hat die Entladung unverzüglich und sachgemäß vorzunehmen. Standzeiten von mehr als 0,50 Stunden werden gesondert berechnet.

3. Der Besteller ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung gesondert und unverzüglich zu untersuchen und abzunehmen, und zwar bei Lieferung ab Werk sofort bei der Beladung, bei Lieferung frei Baustelle sofort bei der Entladung. Mit der Abholung bzw. Entladung gilt die Lieferung als abgenommen.

4. Gerügte Leistungen dürfen erst nach Ausführung der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung verarbeitet oder eingebaut werden. Baut der Besteller die Teile vorher ein, ohne das wir uns mit der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung im Verzuge befinden, so trägt er die Mehrkosten, die für die Auswechslung oder Nachbesserung am Bauwerk entstehen. In diesem Falle überlässt er uns die zur Nachbesserung am Bau oder zur Auswechslung erforderlichen Gerüste, Kräne und Leitern kostenlos. Jedoch gehen die Mehrkosten zu unseren Lasten, wenn wir uns mit der Nachbesserung im Verzuge befinden. Mangelrügen müssen unverzüglich und schriftlich -gegebenenfalls mündlich oder telefonisch vorab erhoben werden.

5. Wir sind zur Teillieferung auch ohne vorherige Vereinbarung berechtigt.

6. Lieferungen und Leistungen, die versandbereit oder montagebereit gemeldet werden, sind vom Besteller innerhalb von 8 Tagen abzurufen oder abzunehmen. Nach Fristablauf können wir sie als ab Werk geliefert berechnen und sie nach eigenem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Bestellers lagern.

7. Versicherungen erfolgen nur auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Käufers.

8. Wir behalten uns die Änderung der Ausführung vor, soweit hierdurch die Brauchbarkeit für den Besteller nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

9. Soweit für Sichtbeton die Art der Ausführung nicht ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt sie nach unserem besten Ermessen.

10. Schwindrisse, Haarrisse, Farbabweichungen und Poren sind nicht immer zu vermeiden, wir werden uns stets bemühen, sie gering zu halten. Nach den Erläuterungen zu DIN 1045 sind Risse bis zu einer Breite von etwa 0,3 mm als normal anzusehen, sie berechtigen daher nicht zu Beanstandungen.

11. Wird die Lieferung oder Leistung unmöglich, werden wir von der Verpflichtung zur Lieferung oder Leistung frei. Dies gilt vor allem für den Fall der höheren Gewalt, bei Betriebs- und Transportstörungen, bei Lieferverzögerungen oder Lieferungsmöglichkeit unserer Zulieferer, Produktionsunterbrechungen, Materialmangel, Mangel an Arbeitskräften, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Besetzung des Betriebes, Beschlagnahme oder irgendwelchen anderen Ereignissen, die nicht von uns zu vertreten sind und die entweder die Produktion stören oder die fristgerechte Lieferung beeinträchtigen. Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleichviel welcher Art, wegen Lieferverzögerungen haben bei Lieferstörungen im besonderen Maße die Grundsätze von Treue und Glauben zu beachten. Wo eine Terminverschiebung zumutbar ist, muss der Besteller sie in Kauf nehmen und am Vertrage festhalten.

12. Fertiggaragen und andere transportable Bauteile und Bauten bleiben bewegliche Sachen und gelten daher nicht als mit dem Grundstück fest verbunden.

IV. Zahlungen

1. Der Kaufpreis ist 30 Tage nach Lieferung netto Kasse zu bezahlen.

2. Erfolgt die Lieferung in mehreren Sendungen so sind wir zur Abschlagsrechnung berechtigt, die ebenso wie sonstige vereinbarte Abschlagsrechnungen unverzüglich nach Rechnungseingang netto fällig sind.

3. Ist ein Garantieeinbehalt vereinbart, wird dieser an der Schlussrechnung gekürzt, er kann durch befristete Bankbürgschaft abgelöst werden.

4. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Nehmen wir sie an, so geschieht dies nur unter dem Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit bei unserer Bank. Diskontspesen trägt der Besteller. Wechsel, Schecks und Abtretungen werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen.

5. Die Zurückbehaltung wegen irgendwelcher Ansprüche und die Aufrechnung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Besteller ist nicht befugt, Ansprüche gegen uns abzutreten, zu verpfänden oder sonst darüber zu verfügen.

6. Nach Mahnung sind fällige Beträge in Höhe von 3,5 % über jeweiligem Lombardsatz zu verzinsen. Werden bei Teilzahlungen einzelne Raten ganz oder teilweise, nicht vollständig und pünktlich bezahlt, so werden auch alle weiteren Teilbeträge sofort fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.

7. Wir sind berechtigt, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus abgeschlossenen Verträgen Sicherheiten zu verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, gleichviel aus welchen Verträgen die Rückstände herrühren, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren, Zeichnungen und Plänen usw. vor.

2. Im Rahmen dieses Eigentumsvorbehalt sind wir bei Verzug des Bestellers zur jederzeitigen Abholung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände berechtigt.

3. Der Besteller verzichtet ausdrücklich auf alle Einwendungen, die der Verwirklichung unseres Eigentumsvorbehaltes entgegenstehen können.

4. In diesem Zusammenhang ist der Besteller verpflichtet, uns etwaige Zugriffe auf die von uns gelieferten Waren usw. unverzüglich anzuzeigen. Hierbei gelten die Kosten einer Intervention als Nebenforderungen und sind stets vom Besteller zu tragen.

5. Erwirbt der Besteller als Unternehmer aus der Veräußerung oder Verarbeitung von uns gelieferter Gegenstände Ansprüche gegen Dritte, so werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten bei Vertragsabschluß an uns abgetreten, bis zu der Höhe der für die Gegenstände von uns berechneten Beträge zuzüglich der hierauf entfallenden Zinsen und Kosten.

6. Beim Einbau von uns gelieferter Baumaterialien haben wir Anspruch auf die Eintragung einer Sicherungshypothek zu unseren Gunsten. Baut der Besteller das Material bei einem Dritten ein, so gilt der Anspruch auf Bestellung der Sicherungshypothek nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes von vornherein in der entsprechenden Höhe als an uns abgetreten. Machen wir von unserem Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme Gebrauch, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies schriftlich erklären.

7. Nehmen wir unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren zurück, so können wir sie für Rechnungen des Bestellers freihändig verwerten.

VI. Gewährleistung

1. Wir leisten Gewähr, dafür, dass Lieferungen und Leistungen den technischen Normen entsprechen und dass die vertraglich vereinbarten oder besonders zugesicherten Eigenschaften vorhanden sind.

2. Mängelrügen bedürfen der Schriftform. Sie müssen die gerügten Fehler vollständig beschreiben, offensichtliche Fehler müssen schriftlich unverzüglich nach Abholung im Werk bzw. Abladen an der Baustelle gerügt werden. Wir sind zur Gewährleistung nur dann verpflichtet, wenn Mängelrügen rechtzeitig und schriftlich erhoben sind. Ist der Besteller Kaufmann, gelten 377 ff HGB.

3. Ist der Besteller kein Kaufmann so verpflichtet er sich, Mängelrügen wegen nicht offensichtlicher Fehler unverzüglich mitzuteilen, sobald er sie entdeckt. Mehrkosten wegen verspäteter Mängelrüge und hierdurch verzögerter Nachbesserung oder Ersatzlieferung gehen zu seinen Lasten.

4. Die Gewährleistung wird ausschließlich nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfüllt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Mangel vorliegt, ob die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist und/oder ob und in welcher Höhe eine Herabsetzung der Vergütung verlangt werden kann, ist das Gutachten eines öffentlich bestellten, von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens ist auch dafür maßgeblich, inwieweit dessen Kosten vom Besteller oder von uns zu tragen sind.

5. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen werden wir zu dem unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Einzelfalles nächstmöglichen Termin vornehmen. Dieser Termin wird im beiderseitigen Einvernehmen festgelegt, er kann nicht einseitig bestimmt werden. Der Auftrag­geber muss uns die Möglichkeit geben, die Berechtigung einer Mängelrüge nachzuprüfen, bis dahin darf unsere Lieferung nicht be- und verarbeitet werden.

6. Ist der Besteller kein Kaufmann, kann er bis zu Mängelbeseitigung einen vereinbarten Garantieeinbehalt und, soweit dieser nicht ausreicht einen weitergehenden Teil des vereinbarten Preises bis zur Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückhalten. Im übrigen ist er zur Zahlung auch vor Mängelbeseitigung verpflichtet und wir können die Nachbesserung oder Ersatzlieferung von der Bezahlung des fälligen Teils des vereinbarten Preises abhängig machen.

VII. Schadenersatz

1. Auf Schadenersatz wegen Verzuges, wegen Nichterfüllung, wegen positiver Vertragsverletzung, wegen unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen haften wir nur, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Inhabers, gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Gegenüber Kaufleuten ist diese Haftung beschränkt auf den unmittelbaren Schaden und auf die Höhe des Vertragsrechtes. Die Haftung gilt nicht für den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie für den Ersatz von Schäden an privat genutzten Sachen, die auf der verschuldensunabhängigen Haftung des Produkthaftungsgesetzes beruhen.

2. Ist der Besteller zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet, so haben wir einen Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des vereinbarten Preises, dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei als die Pauschale. Haben wir auf Grund der Bestellung die Gegenstände gesondert angefertigt, können wir an Stelle der Pauschale den tatsächlich entstandenen Schaden geltend machen.